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Der Klau aus der Kaffeekasse hat ernsthafte Folgen

by Milly - FAU-Bonn — last modified 2008-06-27 17:22 http://fau-bonn.de/arbeitsrecht/kein-kavaliersdelikt

Der Griff in die Kaffeekasse rechtfertigt selbst dann die Kündigung, wenn der Mitarbeiter das Geld zurückzahlen wollte. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.

Nach Auffassung der Richter gilt dies selbst dann, wenn es sich womöglich um eine Verzweiflungstat handelte, weil der Mitarbeiter in einer schwierigen finanziellen Lage war. Ob die Tat gleichzeitig möglicherweise strafbar ist, wertete das Gericht als unerheblich. Das LAG hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen auf und wies die Kündigungsschutzklage eines Ingenieurs ab. Der Kläger hatte aus der betrieblichen Kaffeekasse unbefugt 600 Euro entnommen. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Kläger ohne vorherige Abmahnung. Sowohl Betriebsrat wie auch das erstinstanzliche Arbeitsgericht hielten das Vorgehen des Arbeitgebers für überzogen, da sich der Kläger in einer finanziellen Notlage befunden habe. Das LAG sah dies anders. Der Kläger habe eine schwere Pflichtverletzung begangen. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass schon der Diebstahl geringwertiger Gegenstände die Kündigung rechtfertige. Bei einem Betrag von 600 Euro sei dies in jedem Fall gerechtfertigt.
(Az.: 9 Sa 662/07)

 Quelle:
arbeitsmarkt BILDUNG l KULTUR l SOZIALWESEN 25/2008

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