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Revolutionäre Gewerkschaftsarbeit - theoretische, praktische & arbeitsrechtliche Grundlagen" - Eine Diskussionsgrundlage in 7 Teilen Teil 3:

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Revolutionäre Gewerkschaftsarbeit - theoretische, praktische & arbeitsrechtliche Grundlagen" - Eine Diskussionsgrundlage in 7 Teilen Teil 3:

Posted by Rudolf Mühland at June 23. 2007



Reformistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit



A) Vertrauensleute der Einzelgewerkschaften



Als einfaches Mitglied kommt Mann oder Frau als erstes mit der
zuständigen Vertrauensfrau oder dem zuständigen Vertrauensmann des
Bereiches, in dem er oder sie arbeitet, in Berührung. Wer sich an den
gewerkschaftlichen Diskussionen und Aktionen beteiligt, wird sehr
schnell gefragt ob nicht Interesse besteht, selber in dieser Funktion
tätig zu werden. Genau hier beginnt der Leidensweg vieler Genossinnen
und Genossen.



Beispiel IG Metall: Noch bevor jemand gewählt wird, unterliegt er oder
sie schon der Kontrolle des Apperates. Nur wer ein Jahr Mitglied ist,
kann sich zur Wahl stellen. Nach der Wahl muß der Vorstand erst noch
seinen Segen geben. Nur wer satzungsmäßig Beitrag zahlt, wird als
Vertrauensmann oder Vertrauensfrau annerkannt. Wer diese Anerkennung
allerdings erst einmal hat, kann von seinen Wählerinnen und Wählern nur
in Abstimmung mit der Gewerkschft abgewählt werden.

Nach der Wahl unterliegt er oder sie den vom Vorstand erstellten
Richtlinien. Dort sind unter anderem die Aufgaben der Vertrauensleute
und des Vertrauenskörpers niedergeschrieben. Im wesentlichen sollen die
Vertrauensleute den Willen des Vorstandes an die Mitglieder
transportieren. Vom Zeitungsverteilen bis zum in zum Vertreten und
Erklären der Tarifabschlüsse gibt es eine ganze Reihe von Aufagben.
Ganz nebenbei soll dann noch die Meinung der Mitglieder nach oben
gemeldet werden. Im Kontext der Vertrauensleuterichtlinien liest sich
dieser Abschnitt wie die Anweisungen eines Spions, der rechtzeitig
seinen Führungsoffizier über die Forderungen oder den Unmut der
Untertanen informieren soll, damit noch rechtzeitig Gegenmaßnahmen
eingeleitet werden können.

erschwerend kommt hinzu, daß die Vertrauensleute keinerlei Ansprüche
auf Freistellung von ihrer Arbeit haben. Weder für ihre Aufgaben
selbst, noch für ihre Weiterbildung. Gegenüber dem Arbeitgeber treten
sie nicht als Verhandlungspartner auf. Diese Aufgabe obliegt dem
Betriebsrat. So waren die Vertrauensleute zwar dafür zuständig, zum
Beispiel Streiks für die Arbeitszeitverkürzung 1984 zu organisieren und
diese auch durchzuführen, die notwendigen Betriebsvereinbarungen für
deren innerbetriebliche Umsetzung blieb den Betriebsratsgremien
vorbehalten. Die Vertrauensleute sind somit lediglich Handlanger der
Gewerkschaftsführung. Dafür geniessen sie den zweifelhaften Schutz
eines Abkommens zwischen Arbeitgebern und der Gewerkschaft, das eine
Benachteiligung auf Grund dieser Tätigkeit verbietet. Mehr aber auch
nicht. Es ist daher nicht verwunderlich, daß es immer weniger
funktionierende Vertauenskörper gibt und die Gewerkschaften zu einer
Betriebsräteorganisation verkommen.



B) DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund)



Die Entwicklung von oppositionellen Gruppen innerhalb der
DGB-Gewerkschaften ist zwangsläufig. Der hierarchische Aufbau der
einzelnen Geweerkschaften (wie des gesamten DGB) und der politische
Anspruch des DGB machen jede grundsätzliche Veränderung innerhalb der
Organisation auf demokratischem Weg unmöglich.



Zum Beispiel die IG Metall: Zwar sind in der IG Metall
Mitgliederversammlungen vorgesehen, doch werden diese häufig nicht
einberufen oder sind wegen mangelnder Mobilisierung äußerst schlecht
besucht(Immerhin hat die IG Metall ca: 3 Millionen Mitglieder).

Somit werden die Delegierten für die örtlichen Vertreterversammlungen
zumeist auf Vetrauensleutesitzungen (Vertrauenskörper) gewählt. Diese
Vertauenskörper bestehen zu einem großen Teil aus Betriebsräten, da
Betriebsräte der IG Metall ohne zusätzliche Wahl durch die
Gewerkschaftsmitglieder automatisch auch Vertrauensleute sind.
Bekannterweise werden Betriebsräte auch von von den unorganisierten
Beschäftigten gewählt. Ebenso wie die Jugend- und
Ausbildungs-Vertreter, die ebenfalls automatisch Mitglieder im
Vetrauenskörper sind. Aus diesen Reihen werden nun die Delegierten für
die örtliche Gewerkschaftsarbeit (Vertreterversammlung) gewählt. So ist
es nicht verwunderlich, daß ein großter Teil der Delegierten
freigestellte Betriebsratsmitglieder und sogenannte Jungfunktionäre
sind, die selbst einmal einen Posten innerhalb der Gewerkschaft
erlangen wollen. Auf der Vertreterversammlung werden nun die
Delegierten für den Gewerkschaftstag gewählt. An dieser Stelle wird der
innergewerkschaftlichen Demokratie die Krone aufgesetzt. Ein Teil der
Delegierten sind nämlich hauptamtliche Funktionäre, z.B. die
sogenannten 1. und 2. Bevollmächtigten der IG Metall Ortsverwaltungen.
Gemischt mit einigen Betriebsratsvorsitzenden, der obligatorischen Frau
und einem Jungfunktionär, reisen diese dann zum Gewerkschaftstag an.
Dort wird dann gemeckert, aber letztendlich der oder die alte
Vorsitzende ohne Gegenkandidat/in wiedergewählt und ebenso der
restliche Vorstand. Hier gelingt es gelegentlich der
innergewerkschaftlichen "Opposition" eine/n Gegenkandiaten/in
einzuschleusen.

Dieser Vorstand kann dann, mit Hilfe seiner Richtlinienkompetenz und
der von ihm bestellten - un somit nicht gewählten - Bezirksleitung, die
Tarifpolitik, mit Hilfe der von ihm bezahlten bezirklichen Funktionäre
steuern. Ein Kreislauf, der sich mit innergewerkschaftlicher
oppositiooneller Gewerkschaftsarbeit nicht durchbrechen läßt.

Für die restlichen ca 7 Millionen Mitglieder in den anderen
DGB-Gewerkschaften sieht es nicht besser, sondern oft noch schlechter
aus, ganz zu schweigen von den ca 2 Millionen Organisierten in den
nicht dem DGB angeschlossenen Gewerkschaften, wie der Deutschen
Angestellten Gewerkschaft (DAG) und dem Deutschen Beamtenbund (DBB).



C) Aufbau einer DGB Gewerkschaft



In den Betrieben werden gewerkschaftliche Vertrauensleute aus den
Abteilungen/Bereichen gewählt. Sie sind das Bindeglied zwischen
GewerkschaftsbürokratInnen und den Mitgliedern. Eigentlich sollte in
Mitgliederversammlungen die Delegierten für die örtliche
Vertreterversammlung gewählt werden. Diese Funktion übernehmen aber in
der Regel die Vertrauensleutekörper, in denen oft die Betriebsräte die
Macht haben. Entsprechend sieht die Struktur der Vertreterversammlung
aus. Dementsprechend werden auch die "richtigen delegierten" für den
Gewerkschafttag gewählt, die wiederum den Vorstand wählen. Dieser hat
dann u.a. eine sogenannte Richtlinienkompetenz, mit der er dafür sorgt,
daß nur die "richtigen Mitglieder" als Vertrauensleute anerkannt werden.

In der DGB-Zeitschrift "Quelle" Nr.3/92 beschreibt dann auch einer kritischer Funktionär diese Situation:

"Innergewerkschftliche Strukturen scheinen solche Abläufe zu
begünstigen. Zum einen findet wirkliche Demokratie durch Kontrolle,
Wahl und Abwahl von unten kaum statt. Ein allgemeines Wahlrecht für
alle Gewerkschaftsmitglieder zur Bestimmung der Delegierten, die
ihrerseits auf Kreis-, Landesbezirks-, oder Bundesebene ihre
Vorsitzenden und Vorstände wählen ist mir nicht bekannt.

Die innergewerkschaftliche Demokratie beginnt erst oberhalb einer
bestimmten Ebene, wo geeignete Funktionäre bereits geeignete
Funktionäre ausgesondert haben. Von da ab wählt man sich wechselseitig,
aus den verschiedensten Gründen."

Er hätte noch hinzufügen müssen, daß ab einer bestimmten Ebene gar
nicht mehr gewählt wird. So werden die Bezirksleiter vom Vorstand
bestimmt. Dies ist besonders entscheidend, da der Bezirk im
wesentlichen die Tarifpolizik bestimmt.



D) Betriebsräte



Für viele ist, alternativ oder begleitend zur gewerkschaftlichen
Organisierung, die Betriebsratsarbeit sehr verlockend. Positiv daran
ist, daß jemand, unabhängig von von der Zugehörigkeit zu einer der
reformistischen Gewerkschaften, von allen im Betrieb Beschäftigten
gewählt werden kann.

Hinzu kommt das Informationsrecht, der relativ sichere Schutz vor
Willkürmaßnahmen des Arbeitgebers und die Freistellungsmöglichkeiten
für Bildungsmaßnahmen und die Betriebsratstätigkeit selbst. Negativ
ist, daß die einmal gewählten Betreibsräte die Aufgabe haben, ihr
"Wahlvolk" gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Dabei sind sie an
kein Mandat gebunden und auch vier Jahre lang nicht abwählbar. Hinzu
kommen die massenhaft vorhandenen Fussangeln, die im
Betriebsverfassungsgesetz verborgen sind.

Ein deutliches Beispiel ist der Paragraph 102 des BetrVG
(Betriebsverfassungsgesetz) mit der Überschrift "Mitbestimmung bei
Kündigung". Obwohl das Wort Mitbestimmung gebraucht wird, ist
tatsächlich nur ein Recht auf Anhörung vorhanden. Nachdem der
Arbeitgeber den Betriebsrat gefragt hat, kann er, egal was dieser
geantwortet hat, eine rechtswirksame Kündigung aussprechen. Das
gesammte Betriebverfassungsgesetz bietet im wesentlichen Informations-
und Mitwirkungsrechte: Die echten Mitbestimmungsrechte sind im Pragraph
87 BetrVG enthalten, z.B. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
Zeit und Ort der Auszahlung des Arbeitsentgeltes, Aufstellung von
Urlaubsgrundsätzen und ähnlich banale Dinge.

Lediglich die hier geregelte Mitbestimmung bei Überstunden hat in der
Praxis, wie bei der Auseinandersetzung um die Lohnfortzahlung,
wirkliche Relevanz. Wirtscahftliche Entscheidungen, ob zum Beispiel ein
Betrieb geschlossen wird oder was produziert wird, hat der Betriebsrat
nicht mitzuentscheiden. Immerhin kann der Betriebsrat Informationen
verlangen und in bestimmten Punkten darauf bestehen, daß die
Geschäftsleitung sich mit ihm enterhält.

Hinzu kommen die Rechte, z.B. Betriebsversammlungen einzuberufen und
Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Allerdings dürfen laut Paragraph
77 BetrVG dort keine Angelegenheiten geregelt werden, die üblicherweise
in Tarifverträgen festgeschrieben werden. Ein weiterer Vorteil ist, daß
sich die einzelnen Betriebsratsmitglieder auf Kosten der Firma
arbeitsrechtlich und fachlich weiterbilden und sich für ihre Tätigkeit
von der Arbeit bezahlt freistellen lassen können (§37 BetrVG).

Falsche Erwartungen der Belegschaft an den Betriebsrat sowie auch das
oft hoffnungslose, sich in den rein rechtlichen Bereich verlagernde
Engagement der Betriebsratsmitglieder, führt zu einem "abheben" der
gewählten Kolleginnen und Kollegen. Viele Betriebsrätinnen und
Betriebsräte denken auch, die ihnen zu Ohren gekommenen Informationen
nicht weiter geben zu dürfen. Geheimrat ist ein oft zu hörendes
Schimpfwort. Die Folge ist, je nach Mentalität, recht unterschiedlich.
Auf der einen Seite enstehen Berufsbetriebsräte, die mangels
Alternative immer wieder gewählt werden. Auf der anderen Seite finden
wir die frustrierten ehemaligen Betriebsratsmitglieder, die ausgebrannt
sind und sich zum großen teil völlig aus jeder betrieblichen und
gewerkschaftlichen Betätigung zurückziehen.



Ende Teil 3


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